1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstvertragspartner der TracTechnik gegenüber (als österreichischem Generalvertriebsunternehmen) bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Vertragsgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten nach Lieferung. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch Reparatur der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.
2. In jedem Fall werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Kosten des Rücktransportes sowie allfällige Zoll- und Frachtspesen für im Rahmen der Gewährleistung ausgewechselten Teil sind vom Vertragspartner zu tragen. Hingegen leistet das Lieferwerk nach Überprüfung und Anerkennung einen Regiearbeitskostenersatz, sofern die Reparatur in der Werkstatt eines Vertragshändlers durchgeführt wird. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Vertragspartner die aufgetretenen Mängel binnen angemessener Frist schriftlich angezeigt hat. Die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Vertragspartner nachzuweisen.
3. Die TracTechnik erfüllt alle Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners insoweit, als diese vom Lieferwerk anerkannt und getragen werden.
4. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie:
a) sofort nach Feststellung des Mangels ordnungsgemäß schriftlich gerügt werden;
b) auf einem dem Vertragspartner vorab ausgehändigten sogenannten Gewährleistungs-antragsformular erfolgen.
5. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt. Auch im Falle berechtigter Gewährleistung verzichtet der Vertragspartner rechtsverbindlich auf die Geltendmachung von Minderung und/oder Wandlung und/oder den Ersatz eines mittelbaren und/oder unmittelbaren Schadens.
6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert bzw. repariert worden ist.
7. Ebenso nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel, die durch nachlässige oder unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien bzw. durch Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung entstehen.
8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Reifen, Schläuche, Filter, Schmiermittel, Dichtungen, elektrische Beleuchtungsanlagen oder sonstige Ausrüstung. Auch der natürliche Verschleiß, sowie Konstruktionsmängel, die bei branchenüblicher und ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar gewesen sind, sind nicht eingeschlossen.
9. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
10. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.
11. Die Stellung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Vertragspartner nicht von der vertraglich vereinbarten Zahlung. Dies gilt auch für Service- und Ersatzteilfakturen. Jeder Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Vertragspartner mit (Teil-)Zahlungen in Verzug geraten ist.